Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung.

Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Ansicht, der Nachtragsverteilung unterlägen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter oder Treuhänder wirksam freigegeben habe. Sie entspricht der ganz einhelligen und zutreffenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.
Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig. Ein vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder freigegebener Gegenstand ist jedoch kein Gegenstand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt. Ebenso kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht als ein Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden. Da das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt Neuerwerb nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse.
Zwar hat der Bundesgerichtshof die hier maßgebliche Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden. Dennoch ist dem Treuhänder Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig “erscheint”. Vorliegend ergibt sich die Beantwortung der Rechtsfrage im Zusammenspiel mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage ist auch, wie ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur nicht streitig.
Im vorliegenden Fall hatte der Treuhänder die Eigentumswohnung des Schuldners wirksam freigegeben. Der Treuhänder hat gegenüber dem Schuldner erklärt, die fragliche Eigentumswohnung werde mit sofortiger Wirkung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Sämtliche Lasten, die durch dieses Wohnungseigentum begründet würden, seien damit persönliche Verbindlichkeiten des Schuldners und könnten gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend gemacht werden. Dagegen könne die Insolvenzmasse keine Ansprüche an den Nutzen des freigegebenen Eigentums erheben. Damit hat der Treuhänder den Willen dauernden Verzichts auf die Massezugehörigkeit der Eigentumswohnung bekundet.
Die Freigabe der Eigentumswohnung war nicht insolvenzzweckwidrig. Zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung gingen die Verfahrensbeteiligten davon aus, dass die Immobilie wertausschöpfend belastet war. Der Treuhänder wollte die Masse vor dem Wohngeld schonen. Mithin lief die Freigabe nicht offensichtlich dem Insolvenzzweck, eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger herbeizuführen, zuwider.
Der Treuhänder konnte seine Freigabeerklärung, nachdem er seinen Irrtum erkannt hatte, weder widerrufen noch anfechten, weil er insoweit allenfalls einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen ist, so dass die Frage, ob die Freigabeerklärung überhaupt anfechtbar ist, hier nicht beantwortet werden muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZA 5/14