Der Insolvenzverwalter ist auch bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO aF nicht befugt, im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhoben hat, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt worden ist. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre.
An dieser Rechtsprechung ist, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, auch nach Aufhebung des § 7 InsO festzuhalten.
Auch im Fall der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt. Im Hinblick auf § 207 InsO wäre eine sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weil gemäß § 216 Abs. 1 InsO nur die Insolvenzgläubiger und der Schuldner befugt sind, gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der es das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einstellt, sofortige Beschwerde einzulegen. Ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters besteht nach dem Gesetz nicht.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe – etwa im Hinblick auf den Schutz der Wohn- und Geschäftsräume oder des Postverkehrs des Schuldners – ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung anerkannt, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein entsprechender Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO stellt keinen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte des Verwalters dar. Diesem verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 Abs. 1 InsO Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Der Anspruch des Verwalters auf Vergütung und Ersatz seiner Auslagen ist auch in diesem Fall bevorrechtigt (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2015 – IX ZA 36/14