Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer Namensverwechslung irrtümlich eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten. Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

Inhaltsübersicht
Leistungsklage des Überweisenden[↑]
Die Leistungsklage der Überweisenden gegen den Insolvenzverwalter ist zulässig. Die Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich durch Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, wenn nur die Masse – wie hier – nicht unzulänglich ist. Sie haben einen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter. Für die Geltendmachung, Durchsetzung und Befriedigung von Masseverbindlichkeiten finden die Vorschriften über Insolvenzforderungen keine Anwendung.
Bereicherungsanspruch[↑]
Die von der Überweisenden an die Insolvenzmasse erbrachte Zuwendung ist im Verhältnis der Parteien rückabzuwickeln. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, welches der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Gegenständlich gehören hierzu auch pfändbare Forderungen gegen Kreditinstitute. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Masse nach Insolvenzeröffnung durch eine Leistung der Überweisenden – die versehentliche Überweisung des Kaufpreises an die Schuldnerin unter Angabe deren Namens und deren Kundenkennung (§ 675r Abs. 2 BGB) im Überweisungsauftrag – aufgrund der Gutschrift auf dem noch nicht gelöschten Geschäftskonto bereichert worden ist. Denn die Masse hat durch diese Leistung einen Anspruch gegen die ehemalige Geschäftsbank der Schuldnerin in Höhe der Gutschrift ohne Rechtsgrund erlangt.
Die Überweisende hat den Kaufpreis an die Schuldnerin überwiesen, infolge dieser Überweisung ist der Betrag auftragsgemäß nicht auf einem Anderkonto des Insolvenzverwalter, sondern auf einem früheren, vormals als Geschäftskonto geführten, nicht mehr aktiven Konto der Schuldnerin gutgeschrieben worden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlor dieses Girokonto zwar seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Denn der Girovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 116 InsO erlosch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Die kontoführende Bank war deswegen grundsätzlich nicht verpflichtet, den nachträglich eingehenden Betrag auf dem Konto zu verbuchen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bank der Schuldnerin nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als deren Zahlstelle fungieren konnte. Vielmehr war sie trotz des erloschenen Girovertrages in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihrer früheren Kundin eingehende Zahlungen weiterhin für sie entgegenzunehmen, musste sie nur, wie geschehen, dem bisherigen Konto entsprechend § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB gutschreiben.
Diese nachwirkende Befugnis war nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Erlöschen des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits mehr als vier Jahre zurücklag. Bislang hat der Bundesgerichtshof die Frage nicht beantwortet, ob die nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt fortbesteht. Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auch der nach den Umständen angemessene Zeitraum war hier im Monat Juni 2011 noch nicht verstrichen. Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Bank der Schuldnerin im laufenden Insolvenzverfahren jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen befugt, bis der Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hatte, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf eingegangenen Beträgen verfahren werden solle. Dies war nicht geschehen. Deshalb hat die Bank den Betrag mit Recht auf dem Konto gutgeschrieben, damit gegenüber der Masse ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen nach §§ 780 f BGB abgegeben und dadurch einen Anspruch der Masse auf Auszahlung in Höhe der Gutschrift begründet. Da es im Verhältnis zwischen der Überweisenden als der Leistenden und der Masse als der Empfängerin der Leistung an einem Rechtsgrund für die Zuwendung fehlte, hat die Überweisende einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 BGB) gegen die Masse erworben.
Bereicherungsanspruch als Masseverbindlichkeit[↑]
Da der Massezuwachs nach der Insolvenzeröffnung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Bereicherungsanspruch der Überweisenden um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Insolvenzverwalter hat sie nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln. § 209 InsO steht nicht entgegen; die Masse war weder vor der Gutschrift unzulänglich, noch kam es zur Masseunzulänglichkeit infolge der Gutschrift.
Entreicherungseinwand[↑]
Die Pflicht des Insolvenzverwalter auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bereicherung ist jedoch auf das beschränkt, was in der Masse als Bereicherung noch vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Entreicherung der Masse nach § 818 Abs. 3 BGB geltend machen. Beruft er sich auf Entreicherung, hat er die den Wegfall der Massebereicherung begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen. Diese Kausalität hat das Berufungsgericht unter der Voraussetzung, dass durch die Massebereicherung sich die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO erhöht hat und dadurch die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, mit Recht angenommen. Denn wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, weil die Masse sich erhöht hat, ist die Erhöhung der Verfahrenskosten adäquat kausal auf die Masseerhöhung und damit auf die Massebereicherung zurückzuführen. Ohne den Vermögenszuwachs der Massebereicherung wäre es nicht zu dem Vermögensverlust durch die Erhöhung der Verfahrenskosten gekommen.
Die Entreicherung der Masse kann nicht mit Hilfe einer einschränkenden Auslegung des § 818 Abs. 3 BGB abgelehnt werden. Zwar wird allgemein das Kriterium der Kausalität für die Bestimmung der Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner von dem Erlangten absetzen darf, als nicht bestimmt genug und verschiedentlich als zu weit empfunden.
Es wird erwogen, das Risiko der Entreicherung zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner nach Risikosphären abzugrenzen oder die Wirkweise des § 818 Abs. 3 BGB normativ einzuschränken. So hat der Bundesgerichtshof – in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen – entschieden, es sei im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein solle. Ob eine solche normative Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB allgemein erforderlich ist, kann hier offen bleiben. Die hier herangezogenen Wertungsgesichtspunkte begründen vorliegend eine Beschränkung des Entreicherungseinwandes jedenfalls nicht.
Allerdings müssen die sonstigen Massegläubiger (§ 55 InsO) für die Massekosten nur aufkommen, wenn die Masse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens nach § 54 InsO und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu decken. Denn in diesem Fall hat der Insolvenzverwalter aus der vorhandenen Masse die Massegläubiger in der Rangfolge des § 209 Abs. 1 InsO zu befriedigen und mithin an erster Stelle (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen. In allen anderen Fällen sind die sonstigen Massegläubiger aus der Masse zu befriedigen und kommt allein die Masse für die Kosten des Verfahrens auf. Dies folgt aus den Regelungen der §§ 54 f, 209, 187 ff InsO. Das besagt aber nicht, dass nach diesen Wertungen der Insolvenzordnung die Masse zwingend für eine durch die Massebereicherung verursachte Erhöhung der Verfahrenskosten aufzukommen hätte. Die Insolvenzordnung weist das Risiko der Erhöhung der Verfahrenskosten durch eine aufgedrängte Bereicherung durch einen Massegläubiger nicht der Masse zu. Es gibt auch keinen insolvenzrechtlichen Grund, warum dieses Risiko die Masse und damit in erster Linie die Insolvenzgläubiger tragen sollten. Vielmehr spricht auch aus Sicht der Insolvenzordnung alles dafür, dass das Risiko der Erhöhung der Verfahrenskosten infolge der Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Bereicherungsgläubiger zu tragen hat. Hier gelten deswegen allein die Regelungen der §§ 812 ff BGB.
Abzugsfähig sind nach § 818 Abs. 3 BGB alle Verwendungen auf den herauszugebenden Bereicherungsgegenstand und sonstigen objektbezogenen Aufwendungen wie endgültig beim Bereicherungsschuldner verbleibende Steuerbelastungen, öffentliche Lasten, Versicherungskosten, Prozesskosten gegen dritte Schädiger. Ob die Kosten der Rückabwicklung die Bereicherung mindern können, ist streitig. Erwerbskosten können jedenfalls nach § 818 Abs. 3 BGB abzugsfähig sein. Das gilt auch für die einem Bereicherungsschuldner infolge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstandenen Zwangsvollstreckungskosten.
Entsprechendes gilt für vorliegenden Fall. Soweit sich durch die Massebereicherung die Verfahrenskosten erhöht haben, verbliebe diese Mehrbelastung endgültig bei der Masse. Diese Mehrbelastung wäre nach den Feststellungen des Berufungsurteils allein der Risikosphäre der Überweisenden zuzurechnen. Die Überweisende hat die falsche Bezeichnung des Überweisungsempfängers zu verantworten. Ihre Leistung stellt sich aus Sicht der Masse als aufgedrängte Bereicherung dar. Dann gibt es in wertender Betrachtungsweise keinen Grund, die Masse mit diesen Mehrkosten zu belasten.
Erhöhte Kosten des Insolvenzverfahrens[↑]
Durch die rechtsgrundlose Leistung an die Masse haben sich die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO erhöht.
Die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens richten sich gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem “Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens”. Entsprechend regelt § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Vergütung des Insolvenzverwalters, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem “Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens” berechnet wird. Dabei bestimmt nicht der am Verfahrensende stehende Guthabensaldo, sondern der Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag, die Berechnungsgrundlage.
Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte nach § 47 InsO bestehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb nicht der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Überweisenden stehen ihr solche Rechte an der Gutschrift nicht zu. Sie ist nicht Inhaberin der Forderung, die der Insolvenzverwalter für sich beansprucht hat. Schuldanerkenntnis oder versprechen hat die ehemalige Geschäftsbank der Schuldnerin nicht der Überweisenden gegenüber erklärt, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter. Auch hat die Überweisende den Geldbetrag nicht auf ein Treuhandkonto des Insolvenzverwalter oder der Schuldnerin überwiesen.
Hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters wird in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt. Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Ferner werden Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, abgezogen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV). Weitere Abzüge sonstiger Masseverbindlichkeiten von der Aktivmasse kennt die InsVV nicht. Die durch die Überweisende veranlasste Massemehrung fällt unter keinen der genannten Ausnahmetatbestände.
In der Kommentarliteratur wird unter Hinweis auf § 2 Nr. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25.05.1960 erörtert, ob als weitere Ausnahme rückfließende Beträge und durchlaufende Gelder die Berechnungsgrundlage erhöhen. Dabei geht es um Zahlungseingänge, die darauf beruhen, dass die Masse zunächst etwa Prozess, Vollstreckungs- und Anwaltskosten verauslagt hat, die später vom Prozessgegner erstattet worden sind. Entsprechendes soll gelten, wenn der Insolvenzverwalter aus der Masse ohne Rechtsgrund geleistet hat und dieser Betrag an die Masse zurückerstattet wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat ein Dritter nach Insolvenzeröffnung ohne Rechtsgrund an die Masse geleistet. Dass diese rechtsgrundlose Zahlung nach Insolvenzeröffnung die Berechnungsgrundlage erhöht, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Berechnungsgrundlage ist erhöht, wenn die irrtümliche Überweisung vor Insolvenzeröffnung dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wird; denn dann handelt es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe um eine Insolvenzforderung. Ebenso erhöht eine irrtümliche Überweisung die Berechnungsgrundlage, wenn sie zwar nach Insolvenzeröffnung dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wird, die Masse aber unzulänglich ist und die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der sonstigen Masseverbindlichkeiten hat.
Denn in diesem Fall wird auf die Massemehrung tatsächlich zugegriffen. Nichts Anderes kann unter Wertungsgesichtspunkten für den vorliegenden Fall gelten. Ob eine Massemehrung in die Berechnungsgrundlage einfließt, kann nicht danach unterschieden werden, ob sie vor Insolvenzeröffnung erfolgt ist und ob die Masse zulänglich oder unzulänglich ist.
Nach § 58 Abs. 1 GKG sind bei der Berechnung der Gerichtskosten Massekosten und Masseverbindlichkeiten grundsätzlich ebenfalls nicht abzusetzen. In § 52 Abs. 1 Satz 2 GKG 1878, § 43 Abs. 1 Satz 2 GKG 1922 und 1927 findet sich noch die Regelung, dass Massekosten – mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses – sowie Masseschulden abgesetzt werden müssen. Erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 wurde § 43 Abs. 1 Satz 2 GKG aufgehoben. Dabei ist es bis heute geblieben. Die Streitfrage, ob bei einer Betriebsfortführung nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben in die Berechnungsgrundlage einfließen, muss der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Jedenfalls die Gegenstände, die nach § 1 InsVV in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen, erhöhen auch die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten, weil § 58 GKG keinesfalls enger, allenfalls weiter gefasst ist als § 1 InsVV.
Die Gerichtsgebühren sind infolge der rechtsgrundlosen Massemehrung um 27.000 € gestiegen. Nach GKG VV Nr. 2310, 2320 fallen in dem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren einschließlich der Kosten des Eröffnungsverfahrens 3,0 Gebühren an. In diesem Verfahren hat der Insolvenzverwalter zuletzt eine Masse in Höhe von 10.970.899 €, abzüglich der klägerischen Zahlung mithin in Höhe von 7.995.899 € behauptet, ohne dass die Überweisende dem entgegengetreten wäre. Ohne die Zahlung der Überweisenden fielen deswegen Gerichtskosten in Höhe von (3 x 25.456 € =) 76.368 € und bei Berücksichtigung dieser Zahlung in Höhe von (3 x 34.456 € =) 103.368 € an.
Diese Gerichtsgebühren wurden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG mit Stellung des Insolvenzantrags und der Insolvenzeröffnung fällig. Aufgrund dieser frühen Fälligkeit muss eine vorläufige Berechnung vorgenommen und diese möglicherweise später korrigiert werden. Die Masse ist deswegen aufgrund der rechtsgrundlosen Überweisung der Überweisenden mit weiteren Gerichtsgebühren in Höhe von 27.000 € belastet und deswegen entreichert, auch wenn von der Masse diese Gebühren bislang noch nicht entrichtet sind. Insoweit hätte die Klage endgültig abgewiesen werden müssen. Doch hat der Insolvenzverwalter die Abweisung der Klage durch das Landgericht als zurzeit unbegründet hingenommen.
Auch hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters kann der Insolvenzverwalter gemäß § 818 Abs. 3, § 242 BGB die Zahlung in Höhe der von ihm erwarteten Mehrvergütung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens und zur rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung nach § 64 InsO verweigern.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmt sich allerdings nicht allein aus der Berechnungsgrundlage. Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO wird dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Dieser Vorgabe entspricht der Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 3 InsVV, die als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen in § 2 InsVV dient. Besonderheiten des Einzelfalles sind durch entsprechende Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalter bezogen auf die Massemehrung durch die irrtümliche Überweisung der Überweisenden gering war.
Feststellungen zur Höhe der Vergütung haben die Instanzgerichte nicht getroffen. Sie mussten solche Feststellungen auch nicht treffen. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters kann im Zivilprozess gleich welchen Gegenstandes nicht bindend festgelegt werden. Vielmehr ist sie im hierfür vorgeschriebenen Verfahren nach § 64 InsO zu ermitteln. Das Insolvenzgericht setzt in diesem Verfahren die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen nach § 64 Abs. 1 InsO verbindlich fest. Deswegen steht erst mit der rechtskräftigen Feststellung des Insolvenzgerichts die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalter und seiner Auslagen fest.
Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter ist allerdings bereits mit der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entstanden. § 63 InsO knüpft Vergütung und Auslagenersatz des Insolvenzverwalters an dessen Geschäftsführung. Die spätere Festsetzung der Vergütung nach § 64 InsO durch das Gericht hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Damit steht schon jetzt fest, dass nach §§ 53, 54 InsO aus der Insolvenzmasse die Vergütung des Insolvenzverwalter – unter Berücksichtigung der durch die rechtsgrundlose Überweisung erhöhten Berechnungsgrundlage – vorweg zu berichtigen ist. Die Masse ist mit diesem Vergütungsanspruch und seiner etwaigen Erhöhung durch die rechtsgrundlose Überweisung schon jetzt belastet. Deswegen ist dem Insolvenzverwalter jedenfalls aus § 242 BGB das Recht zuzubilligen, einen Teil des rechtsgrundlos Erlangten in Höhe dervon ihm erwarteten Mehrvergütung zurückzuhalten, bis seine Vergütung rechtskräftig festgesetzt ist und festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe die rechtsgrundlose Massemehrung zu einer Erhöhung der Vergütung geführt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 164/14