Die Bemessung von Zuund Abschlägen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt .
Eine solche Gefahr bestand …
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