§ 64 Satz 1 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gesellschaft, sondern begründet eine eigenständige Anspruchsgrundlage der Gesellschaft bzw. einen „Ersatzanspruch eigener Art“ .
Dass der Geschäftsführer durch das Zahlungsverbot daran …
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