Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Zur Erledigung besonderer Aufgaben darf der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Macht der Verwalter von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die besonderen Aufgaben in Wahrheit nicht allgemeine Geschäfte betrafen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen.

Kommt es zu dem Ergebnis, dass keine besonderen Aufgaben vorlagen, weil insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen.
Beauftragt der Verwalter einen Rechtsanwalt mit einer Tätigkeit, die zu seinem Aufgabenkreis gehört, handelt es sich dann um eine besondere Aufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, wenn ein Verwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, nach § 5 Abs. 1 InsVV für die eigene Ausführung der Tätigkeit Anwaltsgebühren aus der Masse entnehmen dürfte. Dies ist bei Aufgaben der Fall, deren Ausführung besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und daher von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen.
Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der auf die externe Rechtsanwältin übertragenen Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides nicht um eine besondere Aufgabe.
Die übertragenen Tätigkeiten betrafen den Forderungseinzug und damit die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin. Diese gehört zu den Kernaufgaben des Verwalters. Der Forderungseinzug setzt in der Regel keine besondere Sachkunde voraus, welche die Einschaltung eines Rechtsanwalts rechtfertigte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um den Einzug unstreitiger Forderungen geht.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall war die einzuziehende Forderung nach dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten vom Drittschuldner nicht bestritten. Es waren lediglich zwei Zahlungsaufforderungen ohne Erfolg geblieben. Mit besonderen Schwierigkeiten bei der weiteren Durchsetzung der Forderung war deshalb nicht zu rechnen. Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Drittschuldner lediglich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war. Das gerichtliche Verfahren zur Erwirkung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids ist Bestandteil des unstreitigen Forderungseinzugs. Die Antragstellung weist mit Blick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen Formblattzwang regelmäßig auch keine besondere Schwierigkeit auf, so dass sogar eine geschäftlich unerfahrene Partei anwaltlicher Hilfe im Allgemeinen nicht bedarf. Umso mehr gilt dies für einen Insolvenzverwalter, bei dem, auch wenn er kein Rechtsanwalt ist, Geschäftskundigkeit vorausgesetzt wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Der Einwand, schon kleine und mittlere Unternehmen beauftragten mit dem Forderungseinzug im Interesse einer zügigen und erfolgreichen Bearbeitung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine solche Arbeitsteilung mag aus der Sicht des Unternehmens betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Im Insolvenzverfahren gehört der Forderungseinzug jedoch zu den dem Insolvenzverwalter übertragenen Aufgaben, deren Erfüllung mit der Vergütung abgegolten wird und die er deshalb nicht mit der Folge einer zusätzlichen Belastung der Masse auf Dritte delegieren darf.
Der Insolvenzverwalter durfte auch nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: vier Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, zwei Anträge auf nochmalige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie eine Auswertung des Vermögensverzeichnisses) zu Lasten der Masse auf die Rechtsanwältin übertragen.
Nach überwiegender Auffassung ist für einfach gelagerte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung keine anwaltliche Hilfe erforderlich. Die Gegenauffassung hält anwaltliche Hilfe auch in einfach gelagerten Fällen für notwendig; H. Schmidt, Rpfleger 1968, 251, 255)). Bei Einleitung der Zwangsvollstreckung sei regelmäßig noch nicht abzusehen, ob sich das Verfahren als einfach gestalte; auch erfordere die Zwangsvollstreckung besondere Kenntnisse, Beharrlichkeit und Wendigkeit, wenn sie Erfolg haben solle.
Entsprechend den dargelegten allgemeinen Grundsätzen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Einzelfalls dies erfordern, weil der Insolvenzverwalter die anstehende Aufgabe trotz seiner Geschäftskundigkeit nicht selbst erledigen kann. Dies ist bei den hier in Rede stehenden einfach gelagerten Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig nicht der Fall. Gleiches gilt angesichts der Verwalterpflichten nach den §§ 148 ff InsO für die Auswertung eines Vermögensverzeichnisses.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 60/13