Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters.

Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen.
Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden.
Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt.
Im hier entschiedenen Fall billigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen, die für für verschiedene Tätigkeiten, die der Verwalter während der Verfahrensdauer von über 13 Jahren erbrachte und die nach seinem Vortrag einen außergewöhnlichen Aufwand erforderten oder besondere Schwierigkeiten bereiteten, Zuschläge zur Regelvergütung gewährt hatten. Einen weiteren Zuschlag allein wegen der Dauer des Verfahrens hatte in der Vorinstanz das Landgericht Kassel jedoch abgelehnt mit der Begründung, die Erschwernisse hätten bereits bei den übrigen Zuschlägen Berücksichtigung gefunden. Als Beispiele hierfür hat es die gewährten Zuschläge wegen der umfangreichen Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen, wegen der Prüfung einer großen Zahl von Forderungen und wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten genannt. Schon wegen des beispielhaften Charakters dieser Aufzählung kann nicht angenommen werden, dass das Beschwerdegericht es für entbehrlich erachtet hätte, sämtliche vom Verwalter dargelegten Erschwernisse in seine Beurteilung einzubeziehen. Das Landgericht Kassel hat den von der Rechtsbeschwerde angeführten Vortrag des Insolvenzverwalters zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bis zu der nach etwa einem halben Jahr erfolgten übertragenden Sanierung auch nicht übergangen. Es hat dem Verwalter vielmehr hierfür ebenfalls einen gesonderten Zuschlag zugebilligt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2015 – IX ZB 34/13