Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Bezug steuerbegünstigten Stroms nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erhielt die Schuldnerin zum Nachweis ihrer Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein, § 9 Abs. 1 StromStV. Diesen hat sie dem Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG), ihrem Stromversorgungsunternehmen, vorgelegt, damit ihr nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerbegünstigter, nämlich um die Steuerbegünstigung preiswerterer Strom abgegeben werden konnte. Hat die Schuldnerin ihren Betrieb eingestellt oder erlischt die Erlaubnis infolge Widerrufs, hat der Erlaubnisinhaber den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, § 11 Abs. 6 Satz 1 StromStV. Mit der Rückgabe des Erlaubnisscheins wird der durch den Erlaubnisschein mögliche Rechtsmissbrauch sicher vermieden.

Diese Verpflichtung trifft nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gemäß § 34 Abs. 3 AO auch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Aufgrund dieser Verpflichtung muss der Insolvenzverwalter notfalls auch den Versorger ermitteln und von ihm den Erlaubnisschein zurückfordern.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2009 – 4 K 506/09 AO