Prozessgegner nach der Verfahrensaufnahme ist zunächst der Insolvenzverwalter. Nachdem dieser die Klageansprüche (hier: die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Insolvenzschuldnerin gegen die Versicherungsgesellschaft) freigegeben hat, ist die Prozessführungsbefugnis an die Insolvenzschuldnerin zurückgefallen.

Da im vorliegenden Fall die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, konnte es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Prozessführungsbefugnis stets wieder an den Schuldner zurückfällt oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) erfolgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessführungsbefugnis beim Insolvenzverwalter verbleibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2016 – III ZR 69/16