Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Antrag des Gläubigers gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst, dass der Antragsteller seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erklärt oder zu Protokoll gegeben hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zusätzlich verlangt § 251 Abs. 2 InsO, dass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu aufwendigen Ermittlungen durch das Gericht führt. Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 4 InsO, § 294 ZPO) einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt.

Der Gläubiger kann sich dieser ihn treffenden Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – IX ZB 124/09