Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.
Das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO) bildet zusammen mit dem Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO…
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