Absonderungsberechtigte in der Verbraucherinsolvenz

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat, er also erklärt hat, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist.

Absonderungsberechtigte in der Verbraucherinsolvenz

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2009 – IX ZR 126/08