Ist ein Beschluss von dem nicht an der Beschlussfassung beteiligten Vertreter des Einzelrichters unterzeichnet worden, hat dies die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge.

Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 ZPO ist für den Beschluss, ebenso wie für das Urteil, die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unentbehrlich.
Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO grundsätzlich auch im Geltungsbereich der Insolvenzordnung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 93/12