Der Einzelrichter – und die Unterschrift seines Vertreters

Ist ein Beschluss von dem nicht an der Beschlussfassung beteiligten Vertreter des Einzelrichters unterzeichnet worden, hat dies die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge.

Der Einzelrichter – und die Unterschrift seines Vertreters

Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 ZPO ist für den Beschluss, ebenso wie für das Urteil, die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unentbehrlich.

Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO grundsätzlich auch im Geltungsbereich der Insolvenzordnung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 93/12