Der Insolvenzschulder und seine Gläubiger

Der Insolvenzschuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

Der Insolvenzschulder und seine Gläubiger

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2009 – IX ZB 63/08