Ein Gläubiger ist nicht befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er seine Forderung gegen die Schuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sich mithin am Insolvenzverfahren nicht beteiligt hat.

§ 290 Abs. 1 InsO in seiner bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger befugt, einen Versagungsantrag zu stellen, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung. Da der weitere Beteiligte zu 1 seine Forderung nicht angemeldet hat, war er nicht berechtigt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen.
Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung des Gläubigers in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Befugnis, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, knüpft, weil es sich um einen Verfahrensantrag handelt, an die objektiv zu bestimmende Eigenschaft des Gläubigers als Verfahrensbeteiligter an. Ist diese nicht gegeben, weil der Gläubiger seine Forderung im Verfahren nicht angemeldet hat, scheidet ein Antragsrecht aus, ohne dass es darauf ankommt, wer das Unterbleiben der Forderungsanmeldung zu vertreten hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits entschieden, dass vom Schuldner verschwiegene Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, nicht berechtigt sind, nachträglich während der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Erlangt der Schuldner durch bewusstes Verschweigen einer Forderung die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen. Dementsprechend ist ein Insolvenzgläubiger in einem solchen Fall auch nicht befugt, im Schlusstermin einen Versagungsantrag nach § 290 InsO zu stellen.
Ein Antragsrecht nach § 290 Abs. 1 InsO stünde dem Gläubiger selbst dann nicht zu, wenn von Bedeutung wäre, ob der Gläubiger an der Forderungsanmeldung ohne sein Verschulden gehindert war. Denn die Anmeldung einer Forderung kann noch im Schlusstermin erfolgen. Will ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, kann er deshalb noch rechtzeitig durch Anmeldung seiner Forderung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangen.
Die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, der im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss deshalb nicht folgenlos bleiben. Neben der dem betroffenen Gläubiger eröffneten Möglichkeit, sich gegenüber dem Schuldner auf § 826 BGB zu berufen, steht es den am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern frei, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Denn hierzu ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht nur der im Einzelfall von den unrichtigen Angaben betroffene.
Die Beschränkung der Antragsbefugnis nach § 290 Abs. 1 InsO aF auf am Verfahren beteiligte Insolvenzgläubiger ist zwischenzeitlich auch in den Wortlaut des Gesetzes übernommen worden. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 290 Abs. 1 InsO mit Wirkung vom 01.07.2014 dahin geändert, dass die Restschuldbefreiung nur zu versagen ist, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte dadurch ausdrücklich die zur bisherigen Gesetzesfassung entwickelte Rechtsprechung nachgezeichnet werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 56/13