In einem Insolvenzverfahren muss alles, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, § 143 Abs. 1 InsO. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese allerdings gemäß § …
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