Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen können deshalb nicht geeignet sein, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Zu diesen Rechtsfolgen …
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