Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert und neue Regelungen zu der Frage eingeführt, wann Finanzämter steuerliche Sachverhalte trotz des gesetzlichen Steuergeheimnisses etwa an die Staatsanwaltschaft weitergeben dürfen.

So wird zunächst festgestellt, dass nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines anderen zur Verfolgung von
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB),
- Verstrickungsbrüchen (§ 136 Abs. 1 StGB),
- Siegelbrüchen (§ 136 Abs. 2 StGB) oder
- Vereitelung der Vollstreckung (§ 288 StGB)
im Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehörden gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden erlaubt sei. Eine solche Meldung sei auch geboten, das zwingende öffentliche Interesse an der Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit des Steuerverfahrens als Ganzes – Steuererhebung und Steuerverstrickung – richten.
Aber auch bei Insolvenzen wird die Gangart härter: Liegen den Finanzbehörden Erkenntnisse zu Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) oder zu Insolvenzverschleppungsstraftaten (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, §§ 130b, 177a HGB) vor, die sie im Besteuerungsverfahren erlangt haben, so ist eine Offenbarung dieser Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ebenfalls nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig.
Bundesministerium der Finanzen, Änderungserlaß vom 11. Dezember 2007 – IV A 4 – S 0062/07/0003 DOK 2007/0535798