Die Verjährungsfrist für die Insolvenzverschleppung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) tritt nach zehn Jahren ein. Die Frist für die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB).

Die Verjährung beginnt beim Unterlassen einer Insolvenzanmeldung erst dann, wenn die Pflicht erlischt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen[1].
Das ist, wenn die Handlungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen ist, nicht stets schon bei deren Ablauf der Fall. Jedoch entfällt die Pflicht, wenn die Überschuldung überwunden wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15
- vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1979 – 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380[↩]