Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss die bisher nicht geklärte Frage entschieden, ob es im Versagungstatbestand …
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