Die §§ 1 bis 16 BetrAVG – und damit die Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsansprüche – gelten auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden …
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