Geldstrafen stehen der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO nicht entgegen, wenn der Schuldner bei wertender Betrachtung eine Chance für eine wirtschaftlichen Neustart erhält.
Eine gewichtige Bedeutung kommt dabei der Höhe der Geldstrafe zu.
Unter den Begriff der Geldstrafen …
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