Wird eine Lebensversicherung – um Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO zu erlangen – vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens umgewandelt, kann die Umwandlung nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) angefochten werden.
Mit diesem Urteil hat …
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