Nach § 129 Abs. 1 InsO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Verwalter nach Maßgabe der §§ 130 ff. angefochten werden. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, …
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