Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Vorgesehen ist in § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde …
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